Der Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG beschränkt sich auf die private Inanspruchnahme von betrieblich erlangten Bonusprämien aus Kundenbindungsprogrammen (z. B. sog. Miles & More-Prämien) durch Arbeitnehmer bzw. den Betriebsinhaber. Sie erfasst somit die Verlagerung des Vorteils vom betrieblichen Bereich in die private Sphäre. Das entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 4 K 404/20).
Die Pauschalbesteuerung ersetze nicht die Besteuerung des betrieblichen Vorteils, der durch die Gewährung der Bonusprämien entstehe, wenn diese für betriebliche Zwecke verwendet werden. Diese Pauschalversteuerung wirke sich erst im Zeitpunkt der Verwendung der gewährten Bonusmeilen für private Zwecke des Betriebsinhabers aus. In diesem Zeitpunkt liege auch eine eindeutige vom Willen getragene Entnahmehandlung vor.
Bei den Miles & More-Prämien aus Kundenbindungsprogrammen handelt es sich nicht um elektronisches Geld. Soweit der Kläger meint, es handele sich bei den Bonusmeilen um elektronisches Geld, das für betriebliche Zwecke verwandt wurde und demzufolge als betrieblicher Aufwand zu erfassen sei, sei dies unzutreffend. Der Beklagte weise zutreffend darauf hin, dass es für die Qualifizierung als Zahlungsmittel an der Möglichkeit fehle, sich die Bonusmeilen auszahlen zu lassen oder auf anderem Wege in Euro zu konvertieren. Des Weiteren könnten die erlangten Prämien auch nur für die vom gewährenden Unternehmen genannten Zwecke verwandt werden und seien demzufolge im Gegensatz zu Geld nicht frei verfügbar.
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